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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit

Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
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Gesetzestext

 

(1) Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht an, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 82 gelten entsprechend. Stimmt der Sachwalter der Begründung einer Masseverbindlichkeit zu, so gilt § 61 entsprechend.

(2) Die Anordnung kann auch auf den Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers ergehen, wenn sie unaufschiebbar erforderlich ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn diese Voraussetzung der Anordnung glaubhaft gemacht wird.

(3) Die Anordnung ist öffentlich bekanntzumachen. § 31 gilt entsprechend. Soweit das Recht zur Verfügung über ein Grundstück, ein eingetragenes Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder ein Recht an einem solchen Recht beschränkt wird, gelten die §§ 32 und 33 entsprechend.

1. Bisherige gesetzliche Regelung

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert. Schon in § 64 VglO war allerdings vorgesehen, dass Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht werden konnten.

2. Überblick

 

Rn 2

§ 277 beschreibt die höchste Stufe der Maßnahmen, die im Eigenverwaltungsverfahren zur Sicherung der Insolvenzmasse gegenüber dem Schuldner angeordnet[1] werden können. Schon die allgemeinen Verbindlichkeiten, die der Schuldner eingeht, hat er mit dem Sachwalter gemäß § 275 abzustimmen. Für besonders schadensgeneigte Rechtshandlungen kann das Gericht auf einen entsprechenden Antrag hin nach § 277 aber sogar einem Zustimmungsvorbehalt anordnen. Sind trotz eines angeordneten Zustimmungsvorbehaltes infolge der Eigenverwaltung weiterhin Nachteile für die Gläubige...

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Insolvenzordnung / § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
Insolvenzordnung / § 277 Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit

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