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Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung (2)

Roger Görke
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Leitsatz

Die gerichtliche Überprüfung einer den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Behördenentscheidung hat u.a. zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllte. Dies erfordert jedenfalls nähere Feststellungen dazu, auf welchem Tatbestand die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand.

 

Normenkette

§ 68 Abs. 1 EStG, § 227 AO, § 11 SGB II, § 102 FGO, Art. 20 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren 1990 geboren Sohn B. Am 5.1.2012 teilte B dem Jobcenter mit, er habe der Familienkasse am 14.10.2010 seinen Gesellenbrief übersandt.

Im Zeitraum Januar bis Juni 2011 wurde das Kindergeld für B vom Jobcenter bei der Einkommensberechnung des B nach SGB II berücksichtigt und auf die Sozialleistungen angerechnet.

Im Oktober 2011 hob die Familienkasse die Kind­er­geldfestsetzung ab Januar 2011 auf und forderte von der Klägerin die Rückzahlung des für Januar 2011 bis April 2011 gezahlten Kindergeldes i.H.v. 736 EUR, weil B eine Beschäftigung aufgenom­men habe, die den Anspruch auf Kindergeld aus­sch­ließe.

Der Erlassantrag wurde abgelehnt. Das FG gab der Klage statt; die Rückforderung sei aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2017, 10 K 10109/13, Haufe-Index 11718693).

 

Entscheidung

Die Revision der Familienkasse führte zur Aufhe­bung des FG-Urteils und Zurückverweisung der ­Sache. Im zweiten Rechtsgang hat das FG Feststellungen zum Inhalt und zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht zu treffen.

 

Hinweis

1. Das Urteil befasst sich wie die vorstehende Entscheidung mit den Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses von zurückgefordertem Kindergeld, das auf Sozialleistungen angerechnet wurde. Auf die dortigen Erläuterungen wird ...

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