Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
Leitsatz
Der Gewinn aus der Veräußerung einer an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet, ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52a Abs. 10 Sätze 3 und 6 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im September 2008 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die er im März 2010 mit einem Gewinn i.H.v. 623.834 EUR veräußerte. Es handelte sich um börsenfähige in ihrer Laufzeit unbefristete Inhaberschuldverschreibungen. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden konnte. Daneben bestand die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern.
Die Inhaberschuldverschreibung war jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95 %.
Das FA legte den Gewinn aus der Veräußerung der Inhaberschuldverschreibungen der Besteuerung zugrunde. Das FG hat der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage stattgegeben (FG Baden-Württemberg vom 23.6.2014, 9 K 4022/12, Haufe-Index 7199224, EFG 2014, 1791).
Entscheidung
Der BFH wies die dagegen eingelegte Revision des FA zurück. Der Gewinn aus der Veräußerung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen führe nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kap...