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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.3.4.3 Sondereinzelkosten der Fertigung

Prof. Dr. Harald Kessler, Dr. Markus Leinen
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Rz. 119

Sonderkosten der Fertigung können sowohl Einzel- als auch Gemeinkosten sein. Sie fallen etwa für Modelle, Spezialwerkzeuge, Entwürfe, Schablonen, Materialversuche sowie Lizenzgebühren ohne Vertriebsbezug an. Die Zuordnung der Sonderkosten zu den Einzel- oder Gemeinkosten muss sich am Merkmal der unmittelbaren Zurechenbarkeit orientieren.[1]

 

Rz. 120

Auftrags- oder objektgebundene Kosten sind als Sondereinzelkosten der Fertigung aktivierungspflichtig.[2]

 

Rz. 121

Neuentwicklungskosten für Erzeugnisse dürfen mangels Zusammenhang mit einem bestimmten VG nicht als Einzelkosten, wohl aber ggf. als Gemeinkosten aktiviert werden.[3] Kosten der Weiterentwicklung von Produkten, die sich bereits in der Produktion befinden, sind als (Sonder-)Gemeinkosten der Fertigung zu aktivieren.[4]

 

Rz. 122

Probleminhärent bei der Bilanzierung der Sonderkosten der Fertigung ist die Abgrenzung zu aktivierungsverbotenen Forschungs- und aktivierbaren Entwicklungskosten (Rz 184 ff.), wobei insbes. die Grenze zu den aktivierungsverbotenen Forschungskosten relevant ist.

 

Rz. 123

Prototypen zeichnen sich nicht durch ihre Materialität, sondern vielmehr durch ihre Entwicklungsleistung aus. Ihre körperliche Komponente hat i. d. R. lediglich eine Trägerfunktion. Als selbst geschaffene immaterielle Anlagegüter unterliegen die Kostenanteile, die nicht unmittelbar der Produktion der Prototypen zugeordnet werden können, dem Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB. Zu den Entwicklungskosten von Protoypen gehören u. a. die vorangegangenen Entwürfe, Konstruktionszeichnungen und Arbeitsmodelle. Ihre Behandlung als Herstellungskosten beurteilt sich nach den Kriterien des § 255 Abs. 2a HGB.[5] Die direkt der Produktion zurechenbaren Teile sind als Sonderkosten der Fertigung zu aktivieren.

 

Rz. 124

Forschungskoste...

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