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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 1

§ 329 HGB regelt die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle, die ist vorerst weiter der Betreiber des BAnz, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft in Köln. Der Verlagsgesellschaft wird in § 329 Abs. 1 HGB dabei lediglich eine beschränkte Prüfungspflicht auferlegt,[1] die die Validierung der Vollzähligkeit der zu übermittelnden Unterlagen sowie der Einhaltung der Übermittlungsfrist beinhaltet (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). § 329 Abs. 1 Satz 2 HGB sieht vor, dass der das Unternehmensregister führenden Stelle sämtliche zur Prüfung erforderlichen Daten des Unternehmensregisters zur Verfügung stehen, wozu auch Dokumente des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters sowie Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte gehören. Eine von der Prüfung abweichende Verwendung dürfen die Daten gem. § 329 Abs. 1 Satz 2 HGB dabei nicht finden.

 

Rz. 2

Die Prüfungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle umfasst gem. § 329 Abs. 2 HGB auch, inwieweit die etwaige Inanspruchnahme größenabhängiger Erleichterungen sowie Erleichterungen nach Maßgabe des § 327a HGB berechtigt war. Besteht Anlass zur Annahme, dass Erleichterungen zu Unrecht beansprucht wurden, steht dem Betreiber ein auf die Mitteilung der Umsatzerlöse, der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer oder von Angaben zur Eigenschaft als KapG i. S. d. § 327a HGB beschränktes Auskunftsrecht zur Verfügung.

 

Rz. 3

Aus Abs. 3 ergibt sich ein auf den Einzelfall beschränktes Recht bei Vorliegen von Zweigniederlassungen von KapG mit Sitz im Ausland zur Beanspruchung einer Übersetzung der Unterlagen der Hauptniederlassung.

Die beschränkte Prüfungspflicht bringt es mit sich, dass der das Unternehmensregister führenden Stelle im Fall eines Verstoßes keine Zwangs- bzw. Sanktionierungsmi...

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