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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1.1 Inhalt

Klaus Bertram
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Rz. 1

§ 322 HGB beinhaltet mit den Regelungen zum Bestätigungsvermerk den für die Öffentlichkeit wohl bedeutendsten Teil der Abschlussprüfung: den (auch) für die Öffentlichkeit bestimmten Bestätigungsvermerk als zusammenfassendes Prüfungsergebnis.

Mit Stand vom 29.10.2021 wurden IDW PS 400 n. F., IDW PS 401, IDW PS 405 und IDW PS 406 redaktionell an die Änderungen durch das FISG angepasst. Zur zeitlichen Anwendung war vorgesehen, dass diese Neufassung erstmals auf das nach dem 15.12.2021 beginnende Kj anzuwenden war. Durch die am 19.5.2022 vom HFA beschlossene Verschiebung der Anwendung der neuen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung[1] um ein weiteres Jahr ergab sich somit eine Erstanwendung von IDW PS 400 n. F. (Stand: 29.10.2021) für nach dem 15.12.2022 beginnende Gj, d. h. für kalendergleiche Gj erstmals für das Gj 2023. Am 12.3.2025 sind weitere Neufassungen von IDW PS 400, IDW PS 401, IDW PS 405 und IDW PS 406[2] erfolgt, die erstmals für am oder nach dem 15.12.2024 beginnende Gj, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals für das Gj 2025 anzuwenden sind.[3] In der folgenden Kommentierung ist daher mit Fokus auf die Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse 2026 der für 2026 anzuwendende Stand vom 12.3.2025 zugrunde gelegt.

 

Rz. 2

Entsprechend internationalen Vorbildern ist der Bestätigungsvermerk in Form eines Bestätigungsberichts zu erteilen. Das frühere "Formeltestat", das sich nach Ansicht des Gesetzgebers nicht bewährt hatte, sollte einem frei formulierten Bestätigungsvermerk weichen.[4] Aufgrund der hohen Außenwirkung des Bestätigungsvermerks haben sich in der Praxis gleichwohl standardisierte Formulierungen für Bestätigungsvermerke herausgebildet,[5] sodass die (in der überwiegenden Anzahl) uneingeschränkten Testate in der Praxis einheitlich formuliert werden....

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