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Beratungspflicht eines Steuerberaters außerhalb seines Mandates bei anderweitiger fachkundiger Beratung

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Leitsatz

Ein Steuerberater muss seinen Mandanten grundsätzlich auch vor außerhalb seines Mandats liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen. Dies gilt jedoch für den Fall nur eingeschränkt, in dem der Mandant insoweit anderweitig fachkundig beraten worden ist.

 

Sachverhalt

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH trifft einen Steuerberater im Grundsatz nicht nur die Pflicht zur Beratung seines Mandanten im Rahmen des erteilten Mandates, sondern auch bezüglich außerhalb des Mandats liegender steuerlicher Fehlentscheidungen des Mandanten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Fehlentscheidungen dem Steuerberater bekannt und für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick erkennbar waren.

Dieser Grundsatz ist jedoch für den Fall eingeschränkt, in dem ein Mandant bezüglich der entscheidenden Frage anderweitig fachkundig beraten worden ist. Ein Steuerberater ist i.d. R. nicht verpflichtet, die Beratung durch einen anderen Steuerberater zu überprüfen. Nur wenn die mangelhafte Beratung durch den anderen Steuerberater erkennbar war und der Mandant die Fehlberatung möglicherweise nicht bemerkt hat, kommt u.U. auch hier eine zusätzliche Beratungspflicht in Betracht. Entscheidend ist bei dieser Frage nicht, ob ein anderer Steuerberater bezüglich der entscheidenden Frage tatsächlich ein Mandat hatte. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Mandant einen diesbezüglichen Eindruck erweckt hat.

Ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass eine Beratungspflicht des Steuerberaters auch außerhalb des Mandats besteht, kann ein Mitverschulden des Mandanten darin zu sehen sein, dass er eine ausdrückliche Anfrage beim betroffenen Steuerberater unterlassen hat. Insoweit ist jedoch der Steuerberater darlegungs- und beweispflichtig, dass eine Anfrage tatsächlich unt...

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