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Beratungshilfe: Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen als verschiedene Angelegenheiten; gesonderte Gebühren für Beratung in Fragen des Ehegattenunterhalts, des Kindesunterhalts, des Umgangsrechts und des ehelichen Güterrechts

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob bei der Abrechnung der Beratungshilfevergütung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen von einer Angelegenheit oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist.

 

Sachverhalt

Die von der Antragstellerin vertretene Mandantin erhielt am 17.4.2007 einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Angelegenheit "Getrenntleben, Ehescheidung, Folgesachen, insbesondere Unterhaltsfragen, Vermögensauseinandersetzung und Sorgerechtsfragen/Umgang". In der Folgezeit wurde die Mandantin von der Antragstellerin in der Zeit von April 2007 bis Januar 2008 anwaltlich beraten.

Mit Antrag vom 29.1.2008 hat die Antragstellerin die Festsetzung von Gebühren für Beratungshilfe für fünf Angelegenheiten i.H.v. insgesamt 1.279,25 EUR (5 × 255,85 EUR) beantragt. Das AG hat die der Antragstellerin zustehende Vergütung auf 255,85 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde von der Rechtspflegerin ausgeführt, es habe sich insgesamt nur um eine Angelegenheit gehandelt.

Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss des AG vom 30.5.2008 zurückgewiesen, ebenso die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des LG Aachen vom 10.10.2008, mit dem die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden war.

Das LG hat die Auffassung vertreten, die Antragstellerin könne schon deswegen nur eine Angelegenheit abrechnen, weil nur für eine Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt worden sei.

Die Antragstellerin hat gegen die Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde eingelegt, zu der auch der Bezirksrevisor ablehnend Stellung genommen hat.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin erwies sich als teilweise begründet.

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem E...

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