Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu entscheiden, wie die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes zu ermitteln ist. Das Gericht hat - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - entschieden, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG zu verteilen sind, sondern entsprechend der ertragsteuerlichen Typisierung eine Gebäudenutzung von 50 Jahren zu Grunde zu legen ist.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte ein Einfamilienhaus in einem Gewerbegebiet errichtet, von dessen Nutzfläche ca. 30 % umsatzsteuerpflichtig an eine Baugesellschaft vermietet wurde, ca. 70 % wurden für private Wohnzwecke genutzt. Die Klägerin ordnete das Gebäude insgesamt ihrem Unternehmen zu und zog die ihr aus der Errichtung des Gebäudes berechnete Umsatzsteuer gemäß dem Urteil des EuGH v. 8.5.2003 (Rs. C-269/00 - Wolfgang Seeling, Haufe-Index 935945) in vollem Umfang als Vorsteuer ab. Die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG ermittelten die Kläger an Hand der ertragsteuerlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG mit 2 %.
Das Finanzamt gewährte den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten, berechnete die Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung aber entsprechend dem BMF-Schreiben v. 13.4.2004 (IV B 7 - 7206 - 3/04, BStBl I 2004 S. 468) ausgehend von einer Verteilung der Herstellungskosten auf den zehnjährigen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG.
Entscheidung
Das Finanzgericht stellt zutreffend fest, dass die Klägerin das Gebäude insgesamt dem Unternehmen zuordnen konnte und der Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten nicht ausgeschlossen ist, da die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe keiner Steuerbefreiung unterlieg...