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Belegnachweis für Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

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Leitsätze (amtlich)

  1. Der für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung geforderte Belegnachweis für die Beförderung des Gegenstands der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat kann im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer nicht durch eine mündliche, sondern nur durch eine schriftliche Versicherung des Abnehmers geführt werden.
  2. Mit einer erst nach Ausführung einer Lieferung erstellten falschen schriftlichen Bestätigung des Abnehmers über die Beförderung des Gegenstands der Lieferung kann der Lieferer den Belegnachweis nicht erbringen.
  3. Es entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, in einem solchen Fall die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch zu nehmen, ohne die schriftliche Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, zu besitzen.
 

Sachverhalt

Der Kläger handelte in Deutschland im Streitjahr 1998 mit Kfz. Die Lieferungen von sieben Fahrzeugen für insgesamt rd. 900 000 DM in den Monaten Mai, Juni, Juli und September 1998 an einen niederländischen Autohändler behandelte er in den entsprechenden USt-Voranmeldungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Nachdem das Finanzamt von den niederländischen Finanzbehörden erfahren hatte, dass die Fahrzeuge vom niederländischen Abnehmer an einen Händler in Deutschland weiterverkauft worden seien, besteuerte es die Lieferungen im USt-Änderungsbescheid 1998. Der Kläger hatte die ihm per Fax am 25.11.1998 übersandten Bestätigungen des Abnehmers, die Fahrzeuge seien am 31.5.1998, am 20. und 29.6.1998, am 6.7.1998 und am 3. und 21.9.1998 in die Niederlande verbracht worden, dem Finanzamt erst am 15.12.1998 zugänglich gemacht. Er hatte bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in den US...

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