Leitsatz
Die für die Bemessung von Pensionsrückstellungen in ständiger Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 31.03.2004, I R 79/03, BStBl II 2004, 940, BFH-PR 2004, 441) geltenden sog. Überversorgungsgrundsätze sind auch auf Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse nach § 4d EStG anzuwenden.
Normenkette
§ 4 Abs. 3, § 4d, § 6a EStG
Sachverhalt
Der als selbstständiger Tierarzt tätige Kläger wurde in den Streitjahren 1995 und 1996 mit seiner Ehefrau zusammen zur ESt veranlagt. 1995 vereinbarte er mit einer Versorgungseinrichtung die betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter über die UK durchzuführen. Nach den Leistungsplänen sollten sie mit Vollendung ihres 65. Lebensjahrs eine Monatsrente von 4.200 DM erhalten. Es handelt sich um den 1965 geborenen Dr. X, die 1950 geborene Frau Y und die 1963 geborene Ehefrau des Klägers, die 2 Kinder zu versorgen hatte. In den Streitjahren leistete der Kläger jeweils 37.800 DM an die UK.
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das beklagte FA davon aus, die Beiträge dürften nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie 25 % der jährlichen, auf 75 % der laufenden Bezüge begrenzten Versorgungsleistungen nicht überstiegen. Entsprechend den danach gekürzten Betriebsausgaben erhöhte es die bei den ESt-Festsetzungen angesetzten Gewinne.
Der Kläger wandte sich vergeblich gegen die Anwendung der sog. Überversorgungsgrundsätze (EFG 2005, 267).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das die Klage abweisende Urteil des FG. Er nahm zwar dem Grund nach eine betriebliche Veranlassung i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG der Zuwendungen nach Maßgabe des § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG an, und zwar auch soweit für die Ehefrau die besonderen Grundsätze zu sog. Angehörigenverträgen anzuwenden seien.
Entsprechend dem § 4d EStG ebenfalls zugrunde liege...