Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung an Unterstützungskasse; Abzugsfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Zuwendungen an Unterstützungskassen, die Altersversorgung gewähren, sind für jeden Leistungsanwärter nur mit 25% der jährlichen Versorgungsleistung, die der Anwärter nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag bei Entritt des Versorgungsfalls erhalten kann, abziehbar.
2. Soweit Zuwendungen zu einer Überversorgung führen, sind diese nicht als BA berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1, § 6a Abs. 3 S. 4, § 4d Abs. 1 Ziff. 1 b, bb
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Beiträge an eine Versorgungskasse insoweit nicht als Betriebsausgaben (BA) zu berücksichtigen sind, wie sie zu einer Überversorgung führen.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. erzielt als Tierarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Im Jahr 1995 vereinbarte er mit der Versorgungseinrichtung für Mitarbeiter der Heilberufe e.V., die betriebliche Altersversorgung (ganz oder teilweise) über die Versorgungseinrichtung durchzuführen. Leistungsanwärter sind Frau N geb. …), Herr … (geb. …) und die Klin. (geb. …), die nach dem Leistungsplan mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Monatsrente in Höhe von 4.200 DM erhalten sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrede wird auf den Vertrag vom 22./30.08.1995 und das Schreiben der Versorgungseinrichtung vom 02.12.1996 Bezug genommen. In den Streitjahren 1995 und 1996 leistete der Kl. jeweils 37.800 DM an die Unterstützungskasse.
Unter dem 22.06.1998 teilte die Versorgungseinrichtung dem Kl. mit, aufgrund der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung des BAG dürfe die Altersrente die Grenze von 75 % der laufenden Bezüge nicht ü...