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Baumert/Beth/Thönissen, InsO Vorbemerkung zu §§ 335 ff. / 4. §§ 335 ff. InsO als "große Lösung"

Dr. Klaus Pannen
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Rn 13

Deutschland hat sich bei der Neuschaffung der §§ 335 ff. für eine so genannte große Lösung entschieden, die sich weitgehend an die Regelungen der EuInsVO anlehnt.

 

Rn 14

Ausländische Insolvenzverfahren werden automatisch anerkannt. Allerdings sind die Regelungen des deutschen autonomen Internationalen Insolvenzrechts zum Teil nicht so weit wie die der EuInsVO. Das lässt sich damit erklären, dass die EuInsVO für einen eng verflochtenen Wirtschaftsraum konzipiert ist,[32] während die §§ 335 ff. weltweite[33] Anwendung finden sollen.

 

Rn 15

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen überdies die Richtlinien über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Richtlinie 2001/24/EG und Richtlinie 2001/17/EG)[34] mit der Schaffung des autonomen Internationalen Insolvenzrechts in den §§ 335 ff. (zumindest teilweise) umgesetzt werden.[35]

 

Rn 16

Die Umsetzung wird in der Literatur insofern kritisiert, als dass Art. 9 der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und Art. 8 der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten nicht zulassen. Es hätte demnach im deutschen Internationalen Insolvenzrecht klargestellt werden müssen, dass die §§ 354 ff. gerade nicht für Banken- und Versicherungsinsolvenzen gelten.[36] Mit Gesetz vom 10.12.2003[37] hat der Gesetzgeber allerdings in § 88 Abs. 1b Satz 1 VAG normiert, dass Sekundärinsolvenzverfahren oder sonstige Partikularinsolvenzverfahren bezüglich der Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat haben, nicht zulässig sind.[38] Ebenfalls durch Gesetz v. 10.12.2003 wurde in § 46 e Abs. 2 KWG bestimmt, dass Sekundärinsolvenzverfahren gemäß § 356 und sons...

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