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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 356 Sekundärinsolvenzverfahren

Dr. Klaus Pannen
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§ 356 Sekundärinsolvenzverfahren

 

(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.

(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.

(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.

1. Überblick

 

Rn 1

§ 356 InsO normiert das besondere Partikularinsolvenzverfahren, das nach Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahren im Inland eröffnet werden kann. Dieses Verfahren wird Sekundärinsolvenzverfahren genannt, um seine sekundäre Stellung im Vergleich zum Hauptinsolvenzverfahren auszudrucken. Durch dieses Verfahren wird das grundsätzlich universell wirkende Hauptinsolvenzverfahren beschränkt, da das inländische Vermögen der Beschlagnahmewirkung des Hauptverfahrens entzogen wird, Das im Inland eröffnete Sekundärinsolvenzverfahren unterliegt dem deutschen Recht.[1]

 

Rn 2

Der negativen Formulierung des Wortlauts ("schließt nicht […] aus") kann jedoch entnommen werden, dass die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens eher unerwünscht ist. Diese Durchbrechung des Universalitätsprinzips sollte nur dann zur Anwendung kommen, wenn es eine besondere Situation erfordert.

 

Rn 3

Durch die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens werden hauptsächliche zwei Ziele verfolgt:[2]

• Auf der einen Seite bewirkt die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens die Anwendung des deutschen Insolvenzrechts und damit einer den lokalen Gläubigern bekannten Rechtsordnung. Das Sekundärinsolvenzverfahren gewährleistet somit die Interessen inländischer Gläubiger.
• Auf der anderen Seite kann die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens auch für den ausländischen (Haupt-) ...

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Insolvenzordnung / § 356 Sekundärinsolvenzverfahren
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