Rn 2
Das Zwangsvollstreckungsverbot des § 210 gilt nur in der Zeit zwischen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der Einstellung des Verfahrens bzw. bis zur Rücknahme der Masseunzulänglichkeitsanzeige; zu den Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nach der Einstellung des Verfahrens siehe § 215 Rn. 18 f.
Rn 3
§ 210 ergänzt die in §§ 208, 209 getroffenen Regelungen durch ein gesetzliches Zwangsvollstreckungsverbot, durch das die in § 209 festgelegte Rangfolge der Befriedigung von Massegläubigern "zwangsvollstreckungssicher" gemacht wird. Das Verbot ist notwendig, um zu verhindern, dass auf vollstreckungsrechtlichem Wege die in § 209 niedergelegte Reihenfolge der Befriedigung der Massegläubiger umgangen und durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen von Altmassegläubigern die Insolvenzmasse vorzeitig ausgehöhlt wird. Gegenüber den einfachen Insolvenzgläubigern gewährt § 89 Schutz, so dass § 210 – als Schwestervorschrift zu dieser Norm – das Verbot über den Kreis der Insolvenzgläubiger hinaus auf die Altmassegläubiger ausdehnt. Die Regelung des § 90 allein gewährt keinen ausreichenden Schutz, da sie nur während der ersten sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt und sich das dortige Verbot nur auf Verbindlichkeiten, die nicht durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden, bezieht. § 123 Abs. 3 Satz 2 hingegen betrifft nur die Gläubiger eines Sozialplans.
Rn 4
Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Verwalter hat darauf zu achten, die Unterdeckung rechtzeitig geltend zu machen, wobei ihm jedoch das Ermessen zusteht zu entscheiden, wann und ob er die eingetretene Masseunzulänglichkeit anzeigt. Trotz der Schwere des Verfahrensfehlers ist eine Vollstreckung nicht ohne jede Wirkung. Sie führt zur V...