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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

Dr. Jürgen Blersch, Prof. Dr. Eberhard von Olshausen
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Gesetzestext

 

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.

(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:

1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 53 bestimmt, dass aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen sind. Dies gilt im gesamten Verfahren nahezu uneingeschränkt für Masseverbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sog. gewillkürte Masseverbindlichkeiten. Dem liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass Beteiligte, die mit dem Verwalter kontrahieren, darauf vertrauen können, dass die dadurch begründeten Verpflichtungen der Insolvenzmasse auch erfüllt werden bzw. nach deren Titulierung auch in die Insolvenzmasse vollstreckt werden können.[1] Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die vom Verwalter begründeten Sozialplanforderungen der Arbeitnehmer, derentwegen während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens nicht in die Masse vollstreckt werden kann (vgl. § 123 Abs. 3 Satz 2).

 

Rn 2

Dagegen war schon im bisherigen Konkursrecht durch Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass für sog. unechte oder oktroyierte Masseverbindlichkeiten, deren Rechtsgrund vor Verfahrenseröffnung gelegt wurde, eine Einschränkung der ...

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Insolvenzordnung / § 90 Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
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  (1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.  (2) Nicht als derartige ...

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