Rn 1
Die Vorschrift entspricht ebenso wie § 116 der Regelung der §§ 23, 27 KO, so dass die insoweit ergangene Rechtsprechung und die Stellungnahmen in der Literatur weiterhin Geltung beanspruchen können.
Abweichend vom bisherigen Recht sind die Vorschriften insoweit neu gegliedert, als § 115 die umfassenden Regelungen zur Beendigung eines Auftrags durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zu den Ansprüchen des Beauftragten für den Fall der Fortführung der Geschäfte über den Verfahrenseröffnungszeitpunkt hinaus enthält und § 116 für Geschäftsbesorgungsverträge auf die ausführlichen Bestimmungen des § 115 verweist. Demgegenüber waren die Rechtsfolgen einer Verfahrenseröffnung bislang für Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge des Schuldners gemeinsam in § 23 KO geregelt und Ansprüche des Beauftragten oder Geschäftsführers aus einer Fortführung der Tätigkeit über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus in der ergänzenden Bestimmung des § 27 KO.
Rn 2
§ 115 regelt das rechtliche Schicksal eines Auftragsverhältnisses i.S.d. § 662 BGB, welches der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Auftraggeber begründet hat.
Rn 3
Nicht erfasst werden Rechtsverhältnisse, in deren Rahmen der Schuldner eine Geschäftsbesorgung für einen anderen zu erbringen hat. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers lässt das Auftragsverhältnis grundsätzlich unberührt, das weitere Schicksal des Vertrags richtet sich allein nach Auftragsrecht gemäß §§ 662 ff. BGB, nicht nach dem Insolvenzrecht.
Rn 4
Aufgrund der Unentgeltlichkeit ist der Auftrag i.S.d. § 662 BGB ein sog. unvollkommen zweiseitiger Vertrag, da nur der Beauftragte zu einer Leistung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist, dieser jedoch keine echten, d.h. synallagmatischen Pflichten ...