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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen

Hans-W. Goetsch
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Gesetzestext

 

1Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. 2Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. 3Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht inhaltlich den bisherigen §§ 23, 27 KO, der Gesetzgeber hat mit der nunmehrigen Regelung keine inhaltlichen Veränderungen beabsichtigt.[1]

Die Regelungssystematik ist insoweit gegenüber dem bisherigen Recht verändert, als zunächst als Grundnorm § 115 für den Auftragsvertrag umfassende Regelungen vorsieht, einschließlich der Regelung der Ansprüche des Beauftragten aus einer Fortsetzung der Geschäftsbesorgung über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus, und § 116 für Geschäftsbesorgungsverträge auf die Regelung des § 115 verweist.

Die Systematik entspricht derjenigen des BGB, da für Dienst- oder Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (§ 675 BGB), die Bestimmungen zum Auftrag gemäß §§ 662 ff. BGB überwiegend Anwendung finden.

 

Rn 2

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 116 ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung für den Schuldner zum Gegenstand hat und der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und dem Geschäftsbesorger abgeschlossen worden ist.

 

Rn 3

Erfasst werden nur Rechtsverhältnisse, in deren Rahmen der Schuldner dienstberechtigt ist, d.h. als sog. Geschäftsherr fungiert.

Nicht erfasst sind Vertragsverhältnisse, die den Schuldner zu einer Geschäftsbesorgung gegen...

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Insolvenzordnung / § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
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