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Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom Zeitpunkt ­des Überschreitens der Altersgrenze

Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
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Leitsatz

1. Ein Kind, an das die Familienkasse das gegenüber seiner kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt hat, ist befugt, sowohl gegen einen gegenüber ihm ergangenen Rückforderungsbescheid als auch gegen einen in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Mutter ergangenen Aufhebungsbescheid zu klagen.

2. Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 70 Abs. 2 EStG dar.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4, § 67 Satz 2, § 70 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 37 Abs. 2 AO, § 40 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Der im Juni 1983 geborene Kläger begann im September 2007 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die bis zum August 2010 andauern sollte. Auf entsprechende Anträge des Klägers sowie seiner kindergeldberechtigten Mutter setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 8.11.2007 für die Zeit ab September 2007 Kindergeld fest und zweigte den gesamten Betrag an den Kläger ab.

Mit an die Mutter des Klägers gerichtetem Bescheid vom 28.6.2010 hob die Familienkasse gestützt auf § 70 Abs. 2 EStG die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2008 auf und forderte unter Hinweis auf diesen Bescheid vom Kläger mit "Erstattungsbescheid" vom selben Tag gemäß § 37 Abs. 2 AO das ihm gezahlte Kindergeld für die Zeit von Juli 2008 bis Juni 2010 in Höhe von … EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG könne Kindergeld nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – im Fall des Klägers also nur bis einschließlich Juni 2008 – gewährt werden; etwaige Verlängerungstatbestände (Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes) lägen nicht vor bzw. seien nicht...

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