Leitsatz
Der Zufluss eines Aufgelds bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet steuerrechtlich eine Einlage.
Sachverhalt
Die X-AG hatte 1989 Optionsanleihen über insgesamt 100 Mio. DM begeben. Diese berechtigten innerhalb von zehn Jahren zum Bezug von Aktien der X-AG zu einem bestimmten Kurs und waren mit einem Aufgeld von 20 % ausgestattet; das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wurde nicht ausgeschlossen. Die X-AG stellte das bezogene Aufgeld in die Kapitalrücklage ein. Das Finanzamt ging davon aus, dass steuerrechtlich keine Einlage vorliege, ließ aber einen Passivposten "Rücklage wegen noch nicht ausgeübter Optionsrechte" zu. Später wurde die X-AG auf die Y-AG verschmolzen; diese führte die Rücklage fort. Nach Ablauf der Optionsfrist löste die Y-AG den Teil der Rücklage, der auf nicht ausgeübte Optionsrechte entfiel, auf. Darin sah sie einen erfolgsneutralen, das Finanzamt einen gewinnerhöhenden Vorgang.
Entscheidung
Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist ein Optionsaufgeld mit dem "bei der Ausgabe" erzielten Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Dieser Gesetzeswortlaut weist darauf hin, dass das Aufgeld bei Nichtausübung der Option seine Zugehörigkeit zur Kapitalrücklage nicht verliert und dass seine Vereinnahmung die Gewinn- und Verlustrechnung nicht berührt. Dem ist auch steuerrechtlich zu folgen, da es sich bei der Zahlung des Aufgelds um eine Einlage handelt: Die Optionsanleihe vermittelt das Recht, durch einseitige Erklärung eine Aktie zu einem bestimmten Preis zu erwerben. Ihr Käufer erwirbt ein Bezugsrecht für neue Gesellschaftsanteile und damit eine unentziehbare mitgliedschaftsrechtliche Position. Die Zahlung für eine solche Anwartschaft ist genau so zu behandeln wie die Zahlung für einen Gesellschaftsanteil. Schon daraus folgt, dass es sich um einen erf...