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Aufbau eines Strukturvertriebes nicht umsatzsteuerfrei

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 11 UStG, Art. 135 Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 118 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger erhielt von der I‐AG zwischen September 2009 und Juni 2010 insgesamt 221.400 EUR, davon 90.000 EUR im Streitjahr 2009 und 131.400 EUR im Streitjahr 2010. Er war von der I‐AG als "Strukturoberer" in deren Strukturvertrieb eingeschaltet und verpflichtet, die Unterstrukturen aufzubauen. Zu diesem Zweck organisierte er Werbeveranstaltungen, trat als Referent auf und warb ca. 40 Makler an. Die Entgeltzahlungen wurden eingestellt, nachdem der Strukturaufbau seitens der I‐AG beendet worden war. Das FA war der Auffassung, dass der Kläger durch den Aufbau eines Strukturvertriebs umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die I‐AG ausgeführt habe. Die Klage zum FG hatte keinen Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 3.3.2016, 8 K 942/15, Haufe-Index 9511759, EFG 2016, 1375).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Leistungen des Klägers an die I‐AG zum Aufbau eines Strukturvertriebs nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst werden, da es an einem Bezug zu einzelnen Versicherungsgeschäften fehle. Die Aufgabe des Klägers habe sich darauf beschränkt, durch die direkte und indirekte Anwerbung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern für ein für die I‐AG zufriedenstellendes Gesamtvolumen an Versicherung...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei Leitsatz (amtlich) Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit ...

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