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Sächsisches FG Urteil vom 03.03.2016 - 8 K 942/15

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zum Aufbau eines Strukturvertriebs von Versicherungsleistungen nicht umsatzsteuerfrei

Leitsatz (redaktionell)

1. Die selbstständig gegen eine Festvergütung ausgeübte Tätigkeit, durch Werbung von Versicherungsvertretern oder Versicherungsmaklern Unterstrukturen eines Strukturvertriebs aufzubauen, ist keine Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, die durch § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei gestellt ist, und ist auch nicht Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei.

2. Das gilt auch dann, wenn die Finanzierbarkeit der vom Auftraggeber bezogenen Vergütung von den Vermittlungsprovisionen abhängt, die nach dem Abschluss von Versicherungsverträgen beim Auftraggeber anfallen, und wenn die vom Auftraggeber an den Kläger ausgezahlten Provisionen teilweise aus Provisionseinnahmen des Auftraggebers für Versicherungsverträge stammen, die der Kläger für sich selbst bzw. für Familienangehörige abgeschlossen hat.

3. Dass der Unternehmer einen Teil der vom Auftraggeber erhaltenen Zahlungen vereinbarungsgemäß zur Begleichung der Versicherungsprämien für die Eigenverträge verwenden muss, führt nicht dazu, dass insoweit ein durchlaufender Posten vorläge, der das Entgelt für den Aufbau eines Strukturvertriebs mindern würde.

Normenkette

UStG § 4 Nr. 11; UStG § 4 Nr. 8; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 1; UStG § 10 Ab S. 2; UStG § 10 Ab S. 6; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. a

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2017; Aktenzeichen V R 19/16)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 gegenüber der I....

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      Leitsatz Die selbstständig gegen eine Festvergütung ausgeübte Tätigkeit, durch Werbung von Versicherungsvertretern oder Versicherungsmaklern Unterstrukturen eines Strukturvertriebs aufzubauen, ist keine nach § 4 Nr. 11 UStG oder Art. 135 Abs. 1 Buchst. a ...

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