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Auch ein einzelner Eigentümer kann Räumung und Herausgabe gemeinschaftlicher Räume gegen einen unberechtigten Nutzer fordern

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Auch ein einzelner Eigentümer kann Räumung und Herausgabe gemeinschaftlicher Räume gegen einen unberechtigten Nutzer fordern

 

Normenkette

§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 WEG; § 1004 Abs. 1 BGB; § 263 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG

 

Kommentar

  1. Der Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG (in Verb. mit § 1004 Abs. 1 BGB) ist seinem Wesen nach ein Individualanspruch.
  2. Es ist deshalb auch verfahrensrechtlich unbedenklich (sachdienlicher Parteiwechsel), wenn zunächst zwar alle Wohnungseigentümer (mit Ausnahme des störenden Eigentümers), im Zuge des Verfahrens jedoch dann nur noch ein Eigentümer (oder einzelne) den Anspruch gegen diesen geltend macht (bzw. machen). Ein solcher Anspruch auf Einhaltung von Gebrauchsregelungen bzw. auf Unterlassung oder Beseitigung eines ordnungswidrigen Gebrauchs ist seinem Wesen nach ein Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers und erfährt bei gerichtlicher Geltendmachung auch nur seitens eines einzelnen Eigentümers keine Veränderung. Die Verfahrensführung bedarf hier keiner Ermächtigung eines Antragstellers durch die restlichen Eigentümer (h.M.).
  3. Nutzt ein Eigentümer gemeinschaftliche Räume, ohne dass eine Vereinbarung oder ein gebrauchsregelnder Beschluss vorliegt, kann Räumung und Herausgabe der Räume an die Gemeinschaft gefordert werden.
  4. Wegen der Rechtskrafterstreckung des § 45 Abs. 2 S. 2 WEG ist eine Beteiligung aller Eigentümer über einen das Gemeinschaftseigentum betreffenden Verfahrensgegenstand aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs gesetzlich geboten und unverzichtbar. Dient allerdings eine Beteiligung ersichtlich (wie hier) nicht der weiteren Sachaufklärung, kann der Rechtsbeschwerdesenat die Gewährung rechtlichen Gehörs nachholen und einen etwaigen Verfahrensfehler heilen; eine Zurückverweisung ist dann nic...

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