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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 4.2 Rückforderungsansprüche außerhalb von § 5 Abs. 3

Manfred Arnold
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4.2.1 Kein generelles Rückforderungsverbot

 

Rz. 44

Das Rückzahlungsverbot nach § 5 Abs. 3 BUrlG ist nach dem klaren Wortlaut beschränkt auf die Fälle des gekürzten Vollurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG. Für sonstige Fälle, in denen zu viel Urlaub gewährt oder zu viel Urlaubsentgelt bezahlt wurde, gilt das Rückzahlungsverbot nach § 5 Abs. 3 BUrlG nicht. Eine "Rücknahme" des genommenen Urlaubs scheidet aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Urlaubsentgelts in Betracht kommen.[1]

Dabei bedürfen verschiedene Fallgestaltungen einer Lösung:

  • Der Arbeitnehmer erhält Urlaub vor Ablauf der Wartezeit, der über den ihm zustehenden Teilurlaub hinausgeht.
  • Es wird Urlaub im Vorgriff auf das nächste Kalenderjahr gewährt.
  • Es wird irrtümlich ein zu hohes Arbeitsentgelt bezahlt oder zu viel Urlaub gewährt.
[1] NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2022, § 11 BUrlG, Rz. 79.

4.2.2 Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB

 

Rz. 45

Hat der Arbeitnehmer mehr als den zustehenden Urlaub erhalten, kann eine Rückforderung des Urlaubsentgelts bei Fehlen einer Vereinbarung oder tarifvertraglichen Regelung über Bereicherungsrecht nach § 812 BGB erfolgen. Solange die Rechtsprechung den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsentgelt als Einheitsanspruch verstand[1], wurde ein Rückforderungsanspruch überwiegend mit der Begründung verneint, der Urlaub als bezahlte Freizeit könne nicht nachträglich in unbezahlte Freizeit verwandelt werden.[2]

 

Rz. 46

Das BAG bejaht inzwischen grundsätzlich die Möglichkeit der Rückforderung des zu viel gezahlten Urlaubsentgelts nach § 812 BGB.[3] Dass der EuGH in den Entscheidungen vom 20.1.2009[4] das Urlaubsentgelt als Bestandteil des Urlaubsanspruchs ansieht[5], muss zu keiner Änderung dieser Rechtsprechung führen, da auch die Freistellungserklärung kondiziert werden kann.[6] Diese Möglichkeit zur Rückforderung...

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