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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3 Dauer des Urlaubs / 6.2 Regelmäßige Verteilung auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 19

Die Art und Weise der Umrechnung des in § 3 Abs. 1 BUrlG geregelten Mindest-Urlaubsanspruchs von der 6- auf die 5-Tage-Woche (s. Rz. 9) gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer an weniger als 5 Tagen in der Woche arbeitet. Die Berechnung des gesetzlichen (Mindest-)Urlaubs erfolgt mithilfe folgender Formel:

Nominale Urlaubsdauer geteilt durch Werktage, multipliziert mit den Arbeitstagen einer Woche.

 

Rz. 20

Diese Berechnung gilt – ohne anderweitige (tarif-)vertragliche Regelung auch für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen oder individualvertraglich vereinbarten Urlaub.[1] In § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD wird z. B. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf 5 Tage in der Woche sich der Urlaubsanspruch "entsprechend erhöht oder vermindert". Das Erfordernis der Umrechnung ist in § 208 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB IX für den Schwerbehindertenzusatzurlaub gesetzlich anerkannt worden.[2]

 

Beispiel 1

Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig an 4 Tagen pro Woche arbeitet, hat einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von (24 : 6 × 4 =) 16 Arbeitstagen.

 

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer, der in Vollzeit (40-Stunden-Woche) regelmäßig an 5 Tagen pro Woche arbeitet, hat einen arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab Beginn des nächsten Jahres wegen der Aufnahme eines berufsbegleitenden Studiums eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 24 Wochenstunden, verteilt auf 3 Tage. Sein Urlaubsanspruch beträgt (30 : 5 × 3 =) 18 Arbeitstage.

 
Wichtig

Inhalt des Urlaubsanspruchs ist das Recht des Arbeitnehmers, die Freistellung von der Arbeitspflicht an den Tagen zu fordern, an denen er ohne Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Arbeit verpflichtet...

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