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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung ... / 1 Allgemeines

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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Rz. 1

Durch § 9a TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 4 des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018[1] ist in Ergänzung zu dem zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) mit Wirkung vom 1.1.2019 ein neuer Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit – Anspruch auf Brückenteilzeit – geschaffen worden.[2] Dieser Anspruch, der auch im Rahmen eines sog. Blockmodells[3] gilt[4], setzt im Vergleich zu den befristeten Teilzeitansprüchen des BEEG (§ 15 Abs. 4), PflegeZG (§ 3) oder FPfZG (§§ 2, 2a) keinen familienbezogenen Anlass voraus.[5]

Er steht Arbeitnehmern mit vertraglich vereinbarter Voll- und Teilzeitarbeit gleichermaßen zu.[6]

 

Rz. 2

Arbeitnehmer erhalten durch § 9a TzBfG die Möglichkeit, wunschgemäß für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten, ohne – wie nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage für den Fall der berechtigten Ablehnung des Wunsches eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG a. F. – befürchten zu müssen, auf unbestimmte Zeit in Teilzeit zu arbeiten.[7] Anspruchsvoraussetzung und das Verfahren der Antragstellung entsprechen überwiegend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG. Deshalb wird in § 9a TzBfG wiederholt auf die entsprechenden in der Praxis bekannten und genutzten Regelungen in § 8 TzBfG verwiesen. Dadurch wird es Arbeitnehmern und Arbeitgebern erleichtert, die Vorschriften zur Brückenteilzeit anzuwenden.[8]

[1] BGBl. I S. 2384.
[2] BT-Drucks. 19/3452 S. 17; zu § 9a TzBfG ausführlich Bayreuther, NZA 2018, 1577 ff.; Boecken/Hackenbroich, DB 2018, 956 ff.; Jost, BB 2019, 2036 ff.; Löwisch, BB 2018, 3061, 3063 ff.; Mayer...

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