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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 9.4 Darlegungs- und Beweislast

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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Rz. 207

Der Arbeitnehmer trägt als Gläubiger des Teilzeitanspruchs nach allgemeinen Grundsätzen[1] die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen und damit dafür, dass sein Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht, der Arbeitgeber i. d. R.[2] mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt – in diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der abgestuften Darlegungs- und Beweislast[3] zu beachten[4]-, er seinen Antrag – seit 1.1.2019 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 2b des Gesetzes vom 11.12.2018[5] in Textform – fristgerecht beim Arbeitgeber gestellt hat und die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht greift.[6]

 

Rz. 208

Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass betriebliche Gründe der Verringerung entgegenstehen.[7] Das gilt auch bezüglich der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.[8] An die Erfüllung der Darlegungslast des Arbeitgebers werden strenge Anforderungen gestellt, sodass er gehalten ist, die Umstände, die einen betrieblichen Grund darstellen könnten, so konkret wie möglich darzulegen. Insbesondere hat der Arbeitgeber dabei auch vorzutragen, dass ein von ihm angeführtes und einer Verringerung der Arbeitszeit in seinen Augen entgegenstehendes Organisationskonzept die Arbeitszeitregelung überhaupt betrifft.[9] Außerdem hat der Arbeitgeber den rechtzeitigen Zugang der formgerechten[10] Ablehnungserklärung an den Arbeitnehmer i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG darzulegen und zu beweisen.[11]

[1] Vgl. z. B. BAG, Urteil v. 18.5.2017, 8 AZR 74/16, EzA § 15 AGG Nr. 29; BAG, Urteil v. 11.12.2019, 5 AZR 505/18, NZA 2020, 446, 447.
[2] Vgl. hierzu Rz. 185, 186.
[3] Vgl. allg. z. B. BAG, Urteil v. 16.10.2019, 5 AZR 352/18, NZA 2020, 237, 241.
[4] Vgl. zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG BAG, Urteil v. 26.6.2008, 2 AZR 264/07, EzA § 23 KSchG...

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