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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 5.2.4.1 Wesentliche Beeinträchtigung von Organisation und Arbeitsablauf

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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Rz. 83

§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt als betrieblichen Grund die wesentliche Beeinträchtigung von Organisation oder Arbeitsablauf. Da Organisation und Arbeitsabläufe i. d. R. miteinander verbunden sind, ist eine Trennung meist nicht möglich.[1] Arbeitsablauf meint nach der Gesetzesbegründung den technischen Arbeitsablauf.[2]

 

Rz. 84

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation liegt vor, wenn das Teilzeitverlangen in die unternehmerische Organisationskonzeption bzw. Organisationsstruktur eingreift.[3] Dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nur zuzustimmen, sofern er sich in das arbeitgeberseitig vorgegebene Organisationskonzept[4] einfügt.[5]

 

Rz. 85

Der 2. Senat des BAG hat allerdings noch vor Inkrafttreten des TzBfG am 1.1.2001 zu § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 KSchG entschieden, die Unternehmerentscheidung über das Arbeitszeitmodell, insbesondere die Entscheidung für oder gegen Teilzeitarbeit, würde verbindlich sein, solange sie nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei.[6]

Diese Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nicht in der Weise übertragen werden, dass von einer "wesentlichen" Beeinträchtigung der Organisation des Arbeitgebers erst ausgegangen werden könnte, wenn dessen Entscheidung für Vollzeitarbeit in bestimmten Bereichen oder überhaupt der Willkürkontrolle nicht standhalten würde.[7] Damit das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht "leerläuft", liegt bereits dann keine wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzepts des Arbeitgebers, in bestimmten Betriebsbereichen bzw. im gesamten Betrieb ausschließlich Vollzeitkräfte zu beschäftigen, vor, wenn er hierfür keine in sich schlüssige, plausible und somit rational nachvollziehbare Begründung hat.[8]

 

Rz. 86

So scheidet die Ums...

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