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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Verbot der Diskriminierung / 4.2 Kausalität

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 60

Eine Schlechterbehandlung darf nicht wegen der befristeten Beschäftigung erfolgen. Eine Schlechterstellung steht § 4 TzBfG also dann nicht entgegen, wenn sie nicht wegen der Befristung erfolgt. Sie ist dann (nur) nach den allgemeinen sonstigen Standards zu überprüfen.[1]

 

Rz. 61

 
Praxis-Beispiel

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, wenn der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügt. Nach dem Tarifwortlaut wird für die Stufenzuordnung an die "Einstellung" und nicht an die "erstmalige Einstellung" angeknüpft. Es wird also nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen differenziert. Vom Wortsinn her liegt eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch dann, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird.[2] Die Zuordnung zu einer höheren Stufe im vorhergehenden Arbeitsverhältnis bleibt unberücksichtigt. Beschäftigte, die die einschlägige Berufserfahrung in einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis erworben haben, werden damit bei der Stufenzuordnung gegenüber Beschäftigten begünstigt, die nach der Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sind. Das gilt grundsätzlich auch im Fall der (Wieder-)Einstellung im unmittelbaren Anschluss an das vorherige Arbeitsverhältnis. Dies verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; danach sind für befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer zwar dieselben Zeiten zu berücksichtigen, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhä...

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