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Arnold/Gräfl, TzBfG § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts / 4 Entsprechende Anwendung der §§ 5-7 KSchG nach (§ 17 Satz 2 TzBfG)

Prof. Dr. Günter Spinner
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4.1 § 5 KSchG – Zulassung verspäteter Klagen

 

Rz. 55

§ 17 Satz 2 TzBfG nimmt § 5 KSchG vollständig in Bezug. Das bedeutet, dass im Falle der Versäumung der Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG grundsätzlich auch bei einer gegen eine Befristung oder auflösende Bedingung gerichteten Klage ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspäteten Befristungskontrollklage gestellt werden kann.

Diesem Antrag ist nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu entsprechen, wenn der klagende Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Ende der Befristung zu erheben. Keine Rolle spielt im Rahmen des § 17 Satz 2 TzBfG, § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der für die Befristung keine praktische Bedeutung hat.

 

Rz. 56

§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass der klagende Arbeitnehmer die Klage – trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt – nicht einreichen konnte. Voraussetzung für die Zulassung einer verspäteten Klage ist folglich das Fehlen eines Verschuldens des Arbeitnehmers. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Arbeitnehmer muss alle ihm zuzumutende Sorgfalt beachtet haben, d. h. es darf ihn keinerlei Verschulden an der Fristversäumung, auch keine leichte Fahrlässigkeit, treffen .[1]

Bei der Beurteilung der Frage der Fahrlässigkeit der Fristversäumung kommt es nach § 5 Abs. 1 KSchG darauf an, ob der Arbeitnehmer gegen die ihm nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt verstoßen hat. Dies bedeutet nicht, dass auf die äußerst mögliche Sorgfalt einer besonders gewissenhaften Person abgestellt werden könnte. Maßgeblich ist die dem konkret betroffenen Arbeitnehmer in seiner persönlichen individuellen Situation und nach seinen persönlichen Fähigkeiten objektiv zuzumutende Sorgfalt.[2]

Das Verschulden eines...

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