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Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 3.2.3.2.2 Mehrfache Befristung

Edith Gräfl
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Rz. 118

Die Befristung kann nach einer älteren Rechtsprechung des BAG unwirksam sein, wenn bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterzubeschäftigen. Dies kann z. B. bei einem zur Dauervertretung eingestellten sog. Springer der Fall sein.[1] Dies setzt voraus, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer von vornherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird, sondern beabsichtigt ist, ihn für eine bei Vertragsschluss noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen. Dann kann der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben sein.[2]

 

Rz. 119

Im Übrigen wird die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht dadurch infrage gestellt, dass der Arbeitnehmer mehrfach zur Vertretung desselben vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers befristet beschäftigt wird. Die Anzahl der mit der Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge allein führt auch nicht dazu, dass an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt, strengere Anforderungen zu stellen sind.[3] Diese Umstände können aber – neben anderen Gesichtspunkten – ein Indiz dafür sein, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist.[4]

 

Rz. 120

Das BAG hielt es aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben in § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vorübergehend für zweifelhaft, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung zur wiederholten Befristung zur Vertretung für die Fälle festhalten kann, in denen in der Dienststelle, dem Betrieb oder Unternehmen aufgrund der Größe sowie der Häufigkeit der insbesondere durch längeren Sonderurlaub von Stammperso...

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