Dr. Martin Cordes, Dr. Alexander Geißler
Schrifttum:
Horn/Balzer/Borges/Herrmann (Hrsg.), Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2020.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
§ 342p sanktioniert Verstöße gegen die Offenlegungspflichten nach § 342m mit einem Ordnungsgeld. § 342p Satz 1 bis 3 regelt gegen wen und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen hat. § 342p Satz 4 bestimmt den Höchstbetrag des Ordnungsgeldes und trifft weitere Anordnungen.
II. Bedeutung und Zweck
Rz. 2
§ 342p gehört mit seiner Stellung im Fünften Titel des Vierten Unterabschnitts (des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB) systematisch zu den Vorschriften über Buß- und Ordnungsgelder betreffend die unter die Pflicht zur Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts fallenden Adressaten.
Rz. 3
Sinn und Zweck des Vierten Unterabschnitts ist es, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber TU oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen (BT-Drucks. 20/5653, 28). In diesem Zusammenhang dient die Ordnungsgeldvorschrift des § 342p der Sicherstellung der Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 342m.
III. Geltungsbereich
Rz. 4
Die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts und damit auch § 342p sind gem. Art. 90 Abs. 1 Satz 2 EGHGB erstmals auf ein nach dem 21.6.2024 beginnende...