Schrifttum:
Ergün/Müller/Juchler, Prognoseberichterstattung nach DRS 20 – Verbesserung der Konzernlageberichterstattung?, StuB 2012, 897; Senger/Brune, DRS 20: neue und geänderte Anforderungen an den Konzernlagebericht, WPg. 2012, 1285; Zülch/Höltken, Die "neue" (Konzern-)Lageberichterstattung nach DRS 20 – ein Anwendungsleitfaden, DB 2013, 2457; Barth/Rahe/Rabenhorst, Ausgewählte Anwendungsfragen zur Konzernlageberichterstattung nach DRS 20, KoR 2014, 47; Henckel/Rimmelspacher/Schäfer, Erfahrungen aus der erstmaligen Anwendung des DRS 20, DK 2014, 386; IDW, Berichterstattung über die 234. Sitzung des Hauptfachausschusses, FN-IDW 2014, 194; Meyer, Berücksichtigung des DRS 20 bei der Prüfung des Lageberichts nach § 289 HGB, WP Praxis 2014, 128; Kolb/Neubeck, Berichtspflichtige Leistungsindikatoren im Lagebericht, StuB 2016, 55; Fink/Kajüter, Lageberichterstattung, Erstellung und Prüfung nach HGB, DRS und IFRS, 2. Aufl. 2021; Freiberg/Bruckner, Corporate Sustainability, 2022.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Regelungsgegenstand
Rz. 1
Bestimmte MU eines Konzerns, die nach § 290 Abs. 1 und 2 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen in Ergänzung dieses Abschlusses einen Konzernlagebericht aufstellen. Ein Konzernlagebericht ist ein eigenständiges Berichtsinstrument (vgl. Dobler in HKMS3, § 315 HGB Rz. 1, 5) und damit kein Bestandteil des Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 1), muss mit diesem jedoch in Einklang stehen (§ 317 Abs. 2 Satz 1; DRS 20.4). MU, die zugleich TU eines übergeordneten MU sind, können nach § 290 Abs. 1 und 2 zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses verpflichtet sein, neben den dann ein Teilkonzernlagebericht tritt, für den Entsprechendes gilt.
Rz. 2
§ 315 hat die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen solchen Konzern- bzw. Teilkonzernlagebericht zum Inhalt. Für...