Rz. 150
Soweit die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, eines etwaigen Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung zu nennen sind, ist jeweils der Gesamtbetrag für jede Personengruppe gesondert anzugeben. Eine weitere Aufgliederung bspw. in Bezüge von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans ist zulässig, aber weder verlangt noch üblich. Das Gleiche gilt für eine Aufgliederung in feste und gewinnabhängige Bezüge.
Rz. 151
Bei der Angabe muss eindeutig zwischen den Bezügen der verschiedenen Personengruppen getrennt werden. So ist es unzulässig, die Bezüge aller Personen in einem Betrag anzugeben und durch einen Davon-Vermerk zB die Bezüge der Mitglieder eines AR, Beirats oder eines ähnlichen Gremiums herauszuheben. Die Bezüge sind für jede Personengruppe betragsmäßig anzugeben; eine verbale Berichterstattung genügt nicht. Auch ein Verweis auf satzungsmäßige Regelungen über die Höhe der Bezüge zB des AR kann die Angabe des Euro-Betrags nicht ersetzen.
Rz. 152
Geschäftsführungsorgan bei einer AG ist der Vorstand (§ 76 AktG), bei einer KGaA die persönlich haftenden Gesellschafter (§§ 282, 283 AktG) und bei einer GmbH die Geschäftsführung (§ 35 GmbHG). Zu den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans gehören auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer; für sie gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für die ordentlichen Mitglieder des Geschäftsführungsorgans (§ 94 AktG; § 44 GmbHG). Nicht zu den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans gehören dagegen Generalbevollmächtigte oder Prokuristen, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen aufgrund ihres Anstellungsvertrags eine weitestgehend weisungsfreie Stellung eingeräumt ist und sie eine einem Mitglied des ...