Rz. 29
Abweichungen vom Grundsatz der Darstellungsstetigkeit sind an besondere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 265 HGB Rz. 66 [10/2023]). Das Gesetz verlangt, dass
- es sich um Ausnahmefälle
- wegen besonderer Umstände handelt,
- die Abweichung erforderlich ist und
- im Anhang angegeben und begründet wird.
Rz. 30
Liegen diese im Gesetz nicht näher konkretisierten Voraussetzungen vor, ist die Beibehaltung der bisherigen Darstellung nicht mehr zulässig. Mithin besteht kein Wahlrecht zwischen Beibehaltung der Darstellung und Vornahme der Abweichung (Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 265 Rz. 5; Kliem/Büssow in Beck BilKomm.[14], § 265 HGB Rz. 3; Kirsch in Kirsch, Rechnungslegung, § 265 HGB Rz. 67 [10/2023]).
Rz. 31
Ausnahmefälle bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine Abweichung von der Vorjahreshandhabung zwingend werden lassen, setzen grundlegend veränderte Verhältnisse voraus. Eine Beibehaltung der bisherigen Darstellungsform gewährleistet dann keinen klaren und übersichtlichen JA mehr, so dass der Nachteil mangelnder Vergleichbarkeit durch die Vorteile einer abweichenden Darstellung aufgewogen wird (zu den erforderlichen Angaben im Anhang s. Rz. 38 ff.).
Rz. 32
Eine Abweichung von der Darstellungsstetigkeit liegt begrifflich nur in denjenigen Fällen vor, in denen zwischen zwei gleichermaßen zulässigen Darstellungsformen gewählt werden kann (anders etwa Reiner in MünchKomm. HGB[5], § 265 Rz. 5). Daher führt eine Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die auch Veränderungen in Ausweis und Gliederung bedingt, nicht zu einer Abweichung idS (zB Abgrenzung von Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträgen aufgrund von Veränderungen in der Unternehmenstätigkeit).