Dr. Bettina Beyer
, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
Rz. 607
Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen, wenn ihnen am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beizulegen und die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist (Abs. 3 Satz 5). Mit dem niedrigeren beizulegenden Wert nach HGB sollen Investitionsrisiken im Anlagevermögen erfasst und bewertet werden. Ziel ist eine verlustfreie Bewertung, die künftige Verluste bereits im Rahmen der aktuellen Gewinnermittlung antizipiert (vgl. Hachmeister/Glaser in HdJ, Abt. II/4 Rz. 313a [6/2022]).
Rz. 608
Ist die Wertminderung nur vorübergehend, so besteht grds. ein Abschreibungsverbot: im Anlagevermögen wird eine Bewertung mit dem niedrigeren beizulegenden Wert nur bei einer dauerhaften Wertminderung zugelassen, weil nur dann in der Zukunft mit Verlusten zu rechnen ist, die es aufgrund des Gebots einer vorsichtigen Gewinnermittlung zu antizipieren gilt. Lediglich Finanzanlagen können auch bei einer nicht dauernden Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden (Abs. 3 Satz 5). Diese Regelung wird im Gegensatz zum strengen Niederstwertprinzip beim Umlaufvermögen (vgl. Rz. 750 ff.) als gemildertes Niederstwertprinzip bezeichnet.
Rz. 609
Seit der Umsetzung des BilMoG sind die Vorschriften betreffend außerplanmäßige Abschreibung rechtsformunabhängig und die Bildung stiller Reserven im Rahmen der Folgebewertung auch für Nichtkapitalgesellschaften eingeschränkt. Dies betrifft auch das Wertaufholungsgebot beim Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung.
Rz. 610
Für die außerplanmäßige Abschreibung gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 sind die Wertverhältnisse am Abschlussstichtag zu beachten. Wertbegründende Umstände, die nach dem Stichtag entstehen, sind irrelevant, al...