Henrik Stutzmann
, Dr. Markus Suchanek
Rz. 249
Eine Regelung der Voraussetzungen der Treuhandschaft enthält auch das Steuerrecht nicht. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO enthält eine Zuordnungsregelung für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehalten werden. Diese Wirtschaftsgüter sind danach dem Treugeber zuzurechnen. Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein solches Treuhandverhältnis anzunehmen ist, regelt die Norm jedoch nicht.
Rz. 250
Die Auslegung für eine abweichende Zuordnung von Vermögensgegenständen bei vorliegendem wirtschaftlichen Eigentum nach dem Handelsrecht in § 246 Abs. 1 Satz 2 entspricht regelmäßig der steuerrechtlichen Wertung, die in § 39 AO eine Regelung findet (Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 30.7.2008, BT-Drucks. 16/10067, 47; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses v. 24.3.2009 zur endgültigen Fassung der geänderten Norm, BT-Drucks. 16/12407, 84). Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass keine Unterschiede zwischen dem handels- und dem steuerrechtlichen Begriff des wirtschaftlichen Eigentums bestehen. Dem entspricht auch die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur. Danach ist der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums zudem als spezialgesetzliche Regelung gegenüber § 39 Abs. 2 AO nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG aus den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung abzuleiten (vgl. Drüen in TK, § 39 AO Rz. 11 [10/2020]; Eden, DK 2018, 425, 437; Wöhe/Richter in HdR-E, Kap. 6 Rz. 336 [6/2010]; s. Rz. 135 f. zur Spezialität des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Wenn auch im Ergebnis keine Unterschiede in den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Treuhandverhältnisses bestehen, so sind die abweichenden steuerrechtlichen Anforderungen formell-rechtli...