Rz. 144
Nr. 9 verpflichtet zu einer Reihe von Angaben, die sämtlich die aktiven (Nr. 9 Buchst. a) und die ehemaligen (Nr. 9 Buchst. b) Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines AR, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung betreffen. Darunter fallen:
- die Gesamtbezüge und weitere, bisher in keinem JA angegebenen Bezüge (Nr. 9 Buchst. a Satz 1–3 und Buchst. b Satz 1 und 2);
- Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen (Nr. 9 Buchst. a Satz 4);
- gewährte Vorschüsse, Kredite, Haftungsverhältnisse (Nr. 9 Buchst. c) sowie
- für frühere Mitglieder auch die gebildeten oder nicht gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen (Nr. 9 Buchst. b Satz 3).
Rz. 145
Mit Nr. 9 sind Art. 16 Abs. 1 Buchst. e und 17 Abs. 1 Buchst. d Bilanz-RL (2013/34/EU) (ehemals Art. 43 Abs. 1 Nr. 12 sowie Nr. 13 der 4. EG-RL) in deutsches Recht transformiert. Die von verbundenen Unternehmen gewährten Bezüge sind nur in einem HGB-Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 anzugeben (vgl. Ber. Rechtsausschuss BiRiLiG, BT-Drucks. 10/4268, 110).
Rz. 146
Der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.5.2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) eingeführte, durch börsennotierte AG zu erstellende Vergütungsbericht fordert Informationen, die sich mit Nr. 9 Buchst. a überschneiden. Dies ist in den europäischen Richtlinien so angelegt, denn die europarechtliche Grundlage der Berichtspflicht gem. Nr. 9 verhindert, dass sie in den Vergütungsbericht überführt werden kann (vgl. Begr.RegE ARUG II, BT-Drucks. 19/9739, 119). Zudem ist...