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Anspruch auf Abfindung nach Gesetz gilt auch bei Änderungskündigungen

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Leitsatz

Erfolgt eine Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen, kann der betroffene Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen, wenn dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen.

 

Sachverhalt

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bietet dem Arbeitnehmer aber als Alternative zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Sowohl für die Änderungs- als auch für die Änderungskündigungsschutzklage gilt die 3-wöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. Deshalb stellt sich die Frage, ob auch der Arbeitnehmer, der bis zum Ablauf dieser Klagefrist keine Änderungs- bzw. Änderungskündigungsschutzklage erhebt, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1a KSchG Anspruch auf die dort vorgesehene Abfindung hat. Eine Arbeitgeberin hatte gegenüber dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ausgesprochen. Sollte der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen ablehnen und keine Änderungskündigungsschutzklage erheben, sah die Änderungskündigung eine Abfindung vor: Die Abfindung "errechnet sich nach seiner persönlichen Punktezahl multipliziert mit dem Wert eines Punkts. Der Wert eines Punkts beträgt 51,02 EUR. Ihre persönliche Punktezahl wurde entsprechend den Bestimmungen im Sozialplan … mit 257 Punkten ermittelt."

Der Arbeitnehmer lehnte das Änderungsangebot ab und erhob keine Klage. Die Arbeitgeberin zahlte ihm daraufhin eine Abfindung in Höhe von 13 112 EUR. Der Arbeitnehmer verlangt den Differenzbetrag zur gesetzlichen Regelabfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG und damit weitere 13 447 EUR.

Das BAG war der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung gem. § 1a Abs. 2 KSchG zusteht: Zwar ist § 1a KSchG auch auf eine aus dringenden betrieblichen ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Änderungskündigung. Abfindung nach § 1a KSchG  Leitsatz (amtlich) § 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder ...

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