Leitsatz
1. Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein Wirtschaftsgut aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zu einem überhöhten Kaufpreis, so handelt es sich bei den Kosten der Finanzierung des Kaufpreises bezogen auf den Überpreis nicht um vGA, sondern um abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Zinszahlungen sind nicht geeignet, beim Gesellschafter einen entsprechenden Vorteil i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auszulösen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31.05.2004, I R 83/03, BFH/PR 2004, 443, BFH/NV 2004, 1482).
2. Unterhält eine Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr dadurch Verluste, ist eine vGA nur dann anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut im gesellschaftlichen Interesse gehalten wird, ohne dass sich der Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet hat (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 04.12.1996, I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 15.05.2002, I R 92/00, BFH/PR 2002, 427, BFH/NV 2002, 1538).
Normenkette
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Sachverhalt
Es ging um Grundstücksgeschäfte zwischen einer Dienstleistungs-GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (KK):
Im Dezember 1997 erwarben KK und seine Ehefrau, die ebenfalls bei der GmbH angestellt war, ein 904 qm großes, unbebautes Grundstück zu einem Preis von 144 480 DM. Auf dem Grundstück sollte ein Gebäude errichtet werden, in dem sowohl die Privatwohnung der Eheleute K als auch die Betriebsräume der GmbH untergebracht werden sollten. Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro wurde im November 1998 abgelehnt. Das Grundstück blieb unbebaut.
Im November 1999 veräußerten die Eheleute K dieses Grundstück zu einem Preis von 150 000 DM an die GmbH. Zum Zweck der Kaufpreiszahlung üb...