Leitsatz
1. Ein CMR-Frachtbrief ist Frachtbrief i.S.v. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV a.F. (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV n.F.), wenn er die Vertragsparteien des Beförderungsvertrages angibt, d.h. den Frachtführer sowie denjenigen, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat.
2. Soll der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F. u.a. durch einen handelsüblichen Beleg führen, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, so reichen hierfür allgemeine Angaben, wie die Bestätigung, den Liefergegenstand ordnungsgemäß aus Deutschland oder in ein im Einzelnen bezeichnetes Bestimmungsland auszuführen, nicht aus.
Normenkette
§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1, § 6a Abs. 3 UStG, § 10 Abs. 1, § 17a Abs. 4, § 17a Abs. 2 UStDV a.F., Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 16. EG-RL, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 CMR-Übereinkommen, § 94 FGO, § 165 ZPO
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch. Das Finanzamt beanstandete die der Klägerin hierfür vorliegenden Belege und sah die Lieferungen als steuerpflichtig an. Das FG (FG München, Urteil vom 29.1.2014, 3 K 631/11, Haufe-Index 7367176, EFG 2014, 50) wies die Klage im Hinblick auf die Belegmängel überwiegend ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Hinweis
1. Wird der Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung versendet, hat der Unternehmer nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a UStDV die Versendung belegmäßig durch einen handelsüblichen Frachtbrief nachzuweisen. Hierzu gehört auch der CMR-Frachtbrief.
a) Für die Frage, welche Angaben ein derartiger Frachtbrief zu enthalten hat, orientiert sich...