Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen. Nachweispflicht des Lieferers. Vertrauensschutz für unrichtige Angaben des Abnehmers
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist Sache des Lieferanten der Gegenstände, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Dabei sind die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen, ob die Gegenstände tatsächlich in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht worden sind.
2. Die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ihrer Art nach nachkommt. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 S. 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 4 S. 1; UStDV § 17a
Nachgehend
Tenor
1. Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 23. März 2010 auf den negativen Betrag von 198.507,58 EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 65/100, der Beklagte zu 35/100.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ...