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Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG bei einkommensteuerlicher Umgruppierung des Veräußerungsgewinns in laufenden Gewinn

Prof. Dr. Franz Dötsch
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Leitsatz

Ändert das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass ein bisher als Betriebsveräußerungsgewinn behandelter Gewinn aus Gewerbebetrieb nunmehr als laufender Gewinn beurteilt wird, so darf der Gewerbesteuermessbescheid nach § 35b GewStG geändert werden.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige gab seinen Gewerbebetrieb im Streitjahr 1996 auf. Das Finanzamt ging – im Wesentlichen seinen Angaben folgend – in den erstmaligen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden 1996 von einem laufenden Gewinn von ca. 293000 DM und einem – nicht der Gewerbesteuer unterliegenden – Betriebsaufgabegewinn von ca. 816000 DM aus. Nach einer Außenprüfung verminderte das Finanzamt im Einkommensteueränderungsbescheid 1996 den begünstigten Betriebsaufgabegewinn um ca. 805000 DM und ordnete diesen Betrag dem laufenden Gewinn zu. Den Gewerbesteuermessbescheid änderte es gemäß § 35b GewStG entsprechend. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Entgegen der Ansicht des FG konnte der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid nach § 35b GewStG geändert werden. Diese Norm enthält eine selbstständige Rechtsgrundlage zur Aufhebung oder Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden. Zum einen bezweckt sie die Vermeidung einer unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den Einkommensteuer(änderungs)bescheid als auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben materiell-rechtlichen Einwendungen erhebt. Zum anderen soll auf diese Weise dem Finanzamt die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gewerbesteuermessbescheid den bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vorgenommenen Korrekturen anzupassen.

Nach Sinn und Zweck des § 35b GewStG ist die Vorschrift nicht einschränkend ausz...

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