Leitsatz
1. Soweit sich von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum 1.7.1970 nach § 55 EStG anzusetzenden Wert Anschaffungskosten von Milchlieferrechten abgespalten haben, sind diese im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Zeitpunkt der Veräußerung eines Teils der Lieferrechte anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen.
2. Ist der Betriebsausgabenabzug im Wirtschaftsjahr der Veräußerung unterblieben, kommt eine spätere Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe nicht mehr in Betracht.
Normenkette
§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 55 EStG
Sachverhalt
Ein Landwirt, auf den der Betrieb von den Eltern übergegangen war, hatte im Wj. 2001/02 eine kleine Restmenge Milchlieferrechte (291 kg) veräußert. Den größten Teil der Lieferrechte (93.500 kg) hatten die Eltern schon 1995/96 veräußert. Die bewirtschafteten Flächen stammten überwiegend aus Anschaffungen vor dem 1.7.1970 und zu einem kleinen Teil aus einer Anschaffung im Jahr 1976.
Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Milchlieferrechten waren in der Vergangenheit keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Erst in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Wj. 2001/02 zog der Landwirt Betriebsausgaben in Höhe eines vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwerts von ca. 60.000 DM für die Milchlieferrechte ab. Das FA berücksichtigte im Einspruchsverfahren schließlich 289 DM als anteiligen Buchwert der im Wj. 2001/02 veräußerten Milchlieferrechte.
Mit seiner Klage hatte der Landwirt vor dem FG zunächst Erfolg (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 20.5.2009, 10 K 1139/07, Haufe-Index 2191225, EFG 2009, 1444).
Entscheidung
Der BFH gab der Revision des FA statt und wies die Klage ab. Die Anschaffungskosten eines Lieferrechts seien den Lieferme...