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OLG Köln Urteil vom 28.01.2011 - 6 U 101/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG auf den Vertrag eines deutschen Fotografen mit einem französischen Hotelbetreiber

Leitsatz (amtlich)

Die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach Nutzungsrechte grundsätzlich nur so weit auf den Vertragspartner übergehen, wie dies zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendig ist, stellt einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Urhebervertragsrechtes dar und kann daher auch international-privatrechtlich nicht zur Disposition gestellt werden.

Normenkette

UrhG § 31 Abs. 5; EGBGB a.F. Art. 28

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen 28 O 229/09)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen I ZR 35/11)

BGH (Beschluss vom 28.06.2012; Aktenzeichen I ZR 35/11)

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.5.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 229/09 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

"Der Kläger, ein gewerblicher Fotograf, nimmt die Beklagte wegen der unbefugten Verwendung von auftragsgemäß erstellten Fotografien eines Hotels in Nizza in verschiedenen Bildbänden in Anspruch."

Entscheidungsg...

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