Leitsatz (amtlich)
1. Die auch bei einem Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber aus Art. 17 DS-GVO ("Recht auf Vergessenwerden") erforderliche umfassende Interessenabwägung richtet sich nach eigenen Maßstäben; die zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB) entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres übertragen werden.
2. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Ansprüche und Durchsetzungsmöglichkeiten der Betroffene gegen den Inhalteanbieter hat. Ansprüche gegen den Inhalteanbieter und gegen den Suchmaschinenbetreiber sind nicht generell vor- oder nachrangig, sondern stehen in Wechselwirkung. Nach den Umständen des Einzelfalles kann sich daraus ein Vorrang des einen oder des anderen Anspruches ergeben.
3. Ist der Inhalteanbieter im Inland greifbar und kann er rechtlich belangt werden, beseitigt das Vorgehen gegen den (einzigen) Inhalteanbieter die Störung effektiver als das Vorgehen gegen einen (von mehreren) Suchmaschinenbetreibern. In einer solchen Konstellation ist der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nur begründet, wenn die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist.
4. Zu der Frage, ob die Unterdrückung von Suchergebnissen ("De-Listing") gegen den Suchmaschinenbetreiber in Form eines Unterlassungsantrags auf den Löschungsanspruch nach Art. 17 DS-GVO gestützt werden kann.
Nachgehend
BGH (Urteil vom 03.05.2022; Aktenzeichen VI ZR 832/20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.11.2018, Az. 21 O 84/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwende...