vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 32/25)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerliche Relevanz einer verdeckten Gewinnausschüttung für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VII R 25/25)
Leitsatz (redaktionell)
Die im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigte private PKW-Nutzung führt nicht zu Erträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 20 GewStG.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 20
Tatbestand
Streitig ist, ob der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die ambulante Pflegeleistungen gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbringt. Die Pflegekosten werden im Erhebungszeitraum in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist Herr K, der alle Anteile am Stammkapital der Klägerin hält, welches 25.000 € beträgt. Er ist zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt.
Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG).
Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehören verschiedene Pkw. Bei einem Teil der Fahrzeuge handelte es sich um hochpreisige Fahrzeuge zum Bruttolistenpreis von X € sowie, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer und seinen Angehörigen auch für private Zwecke genutzt wurden. Eine vertragliche Vereinbarung mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer über die private Fahrzeugnutzung existiert nicht.
Die Klägerin reichte für die Streitjahre 2016, 2017 und 2019 kei...