Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbemessung in der Sozialversicherung. Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts. Entstehungsprinzip. Unerheblichkeit der Frage der Erfüllung des Mindestlohnanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Maßgebend für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist das dem Beschäftigten nach dem Entstehungsprinzip arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt. Die Frage, ob der Arbeitsentgeltanspruch in Höhe des Mindestlohns durch eine Sachzuwendung wirksam erfüllt wurde oder nur durch eine Geldzahlung erfüllt werden kann, ist bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts unbeachtlich.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 13.11.2025; Aktenzeichen B 12 BA 6/23 R)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.05.2022 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 07.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2018 wird insoweit aufgehoben, als für den Beigeladenen zu 1) Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge erhoben werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.744,80 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1).
Der Kläger ist Werbekaufmann. Auf seinen Gewerbebetrieb findet kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag Anwendung.
Im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.01.2016 beschäftigte der Kläger u.a. den Beigeladenen zu 1) als Monteur in Teilzeit mit 43,5 Arbeitsstunden monatlich. Vereinbart war ein...