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BSG Urteil vom 13.11.2025 - B 12 BA 6/23 R

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Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R, das vollständig dokumentiert ist.

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.04.2023; Aktenzeichen L 5 BA 1846/22)

SG Ulm (Urteil vom 19.05.2022; Aktenzeichen S 6 BA 4006/18)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2023 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Mai 2022 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2744,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 2744,80 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 (im Folgenden: Beigeladener) als Monteur für den Kläger in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.1.2016.

Der Kläger ist Werbekaufmann. Er beschäftigte den Beigeladenen in der Zeit vom 1.4.2014 bis zum 31.1.2016 als Monteur in Teilzeit mit 43,5 Arbeitsstunden monatlich. Die Beteiligten vereinbarten eine monatliche Vergütung von 398 Euro. Die Entlohnung wurde vereinbarungsgemäß durch Überlassung eines Firmenfahrzeugs erbracht und verbeitragt. Der Beigeladene übte daneben eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, in der er 33 659,28 Euro brutto jährlich verdiente.

Die Beklagte forderte für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.1.2016 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 2792,11 Euro nach. Davon entfielen 2744,80 Euro auf den Beigeladenen. Ihm habe der gesetzliche Mindestlohn zugestanden, auf den Sachleistungen nicht anzurechnen seien (Betriebsprüfungsbescheid vom 7.6.2018, Widerspruchsbescheid vom 5.11.2018).

Das SG hat die gegen die Forderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen hinsichtlich des Beigeladenen gerichtete Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Mindestlohn sei nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 - BAGE 155, 202) durch Zahlung eines Geldbetrags zu erfüllen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis bereits ein unpfändbares Arbeitseinkommen erzielt habe (Urteil vom 19.5.2022). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG und insoweit die angefochtenen Bescheide aufgehoben als sie die Forderung für den Beigeladenen betrafen. Die von einem Steuerberater per Fax eingelegte Berufung sei formwirksam. Ein Steuerberater sei im Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht verpflichtet gewesen, die elektronische Form zu verwenden. Das vereinbarte Entgelt habe über dem Mindeststundenlohn von 8,50 Euro gelegen. Der Arbeitsentgeltanspruch erhöhe sich nicht deshalb, weil eine Sachzuwendung erbracht und dadurch der auf den Mindestlohn entfallene Vergütungsanspruch möglicherweise nicht erfüllt worden sei. Gegebenenfalls sei der Wert der Sachzuwendung aus bereicherungsrechtlichen Gründen zu erstatten. Die vom Entgeltanspruch zu unterscheidende Erfüllung sei beitragsrechtlich nicht relevant. Auf das vereinbarte Entgelt habe der Kläger Beiträge und Umlagen entrichtet (Urteil vom 19.4.2023).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 1 Abs 1 und § 20 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 107 Gewerbeordnung (GewO) sowie § 28e Abs 1 und § 28g Satz 2 SGB IV. Der Mindestlohnanspruch lasse sich nicht durch eine Sachzuwendung erfüllen. Nach § 107 GewO sei der nicht pfändbare Teil des Arbeitsentgelts auszuzahlen. Mit einem Sachbezug könne das mit dem MiLoG verfolgte Ziel nicht erreicht werden. Arbeits- und zivilrechtliche Überlegungen berührten den sozialversicherungsrechtlichen Beitragsanspruch nicht. Die Erfüllbarkeit des Mindestlohnanspruchs durch eine Sachzuwendung widerspreche auch der gesetzlichen Systematik der Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Arbeitnehmeranteil könne nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden (§ 28g Satz 2 SGB IV).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2024 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Mai 2022 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist erfolgreich.

A) Die Revision ist zulässig, insbesondere genügt sie trotz des fehlenden ausdrücklichen Revisionsantrags den Anforderungen an eine Revisionsbegründung (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Es ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist hinreichend deutlich geworden, dass die Beklagte die Aufhebung des LSG-Urteils und die Zurückweisung der Berufung angestrebt hat (vgl BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 8/21 R - SozR 4-5531 Nr 31148 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 25.5.2022 - B 11 AL 29/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 3 RdNr 10).

B) Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre. Sie ist formwirksam eingelegt worden. Das LSG hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers in seiner Eigenschaft als Steuerberater zu Recht als befugt angesehen, die Berufung per Fax einzulegen.

Die Berufung ist bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs 1 SGG in der Fassung ≪idF≫ des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, BGBl I 2208). Nach § 65d Abs 1 Satz 1 SGG (idF des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die ua durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach dem SGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG idF Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021, BGBl I 4607). Nach § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGG (idF des Gesetzes vom 5.10.2021 aaO) ist ein Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts sicher. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehörte als Steuerberater gemäß § 73 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGG (idF des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.7.2009, BGBl I 2449) zu den vor dem SG und LSG in Angelegenheiten des § 28p SGB IV vertretungsbefugten Personen. Das besondere elektronische Steuerberatungspostfach ist jedoch erst mit Wirkung zum 1.8.2022 eingeführt (§86d Steuerberatungsgesetz idF des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7.7.2021, BGBl I 2363) und mit Inkrafttreten der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25.11.2022 (BGBl I 2105) ab 1.1.2023 verpflichtend geworden. Für die bereits am 30.6.2022 eingelegte Berufung bestand deshalb noch keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Berufung.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist zwar auch Rechtsanwalt und in dieser Eigenschaft bereits seit 1.1.2022 nach den oben dargestellten Vorschriften zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments verpflichtet. Bei der Auslegung und Anwendung der zu beachtenden Rechtsschutzregeln darf der Zugang der Rechtsuchenden zu den Gerichten aber nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 23.6.2025 - 1 BvR 1718/24 - juris RdNr 16). Gemessen an der Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG war der Klägervertreter jedenfalls als Steuerberater noch nicht zur Einreichung elektronischer Dokumente verpflichtet.

C) Die Revision der Beklagten ist aber in der Sache begründet. Die Bescheide sind in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht Beiträge und Umlagen hinsichtlich des Beigeladenen nachgefordert.

Für den Erlass des die Beitragsfestsetzung regelnden Verwaltungsaktes war die Beklagte sachlich zuständig. Nach § 28p Abs 1 Satz 1 und 5 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre; im Rahmen der Prüfung erlassen sie Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Das gilt auch für die Insolvenzgeldumlage (§ 359 Abs 1 Satz 2 SGB III idF des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes - UVMG - vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) befugt. § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - BSGE 124, 162 = SozR 4-7862 § 7 Nr 1, RdNr 11).

Der Bemessung der Beiträge und Umlagen ist das nach dem Entstehungsprinzip arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (dazu 1.). Dabei sind Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns nach § 20 iVm § 1 Abs 1 und 2 MiLoG (idF des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11.8.2014, BGBl I 1348) zu berücksichtigen (dazu 2.). Der gesetzliche Anspruch auf Mindestlohn wird hier durch die vertraglich vereinbarte Überlassung des Firmenwagens nicht erfüllt (dazu 3.). Die auf den Mindestlohn zu entrichtenden Beiträge und Umlagen hat der Kläger noch nicht gezahlt (dazu 4.). Die geltend gemachte Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (dazu 5.).

1. Arbeitgeber haben für versicherungspflichtig Beschäftigte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 SGB IV 1 und 2, § 28e Abs 1 Satz 1 idF der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.11.2009, BGBl I 3710), bei geringfügigen Beschäftigungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (§ 249b SGB V idF des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl 4621; § 172 Abs 2 SGB VI idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, BGBl I 2474) zu zahlen. Daneben werden die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren sowie für die Zahlung des Insolvenzgeldes durch Umlagen der Arbeitgeber aufgebracht (§ 7 Abs 1 AAG; § 358 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des UVMG vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Der Beitragsbemessung liegt in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung zugrunde ( § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 249b Satz 1 SGB V idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402; § 162 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754, § 172 Abs 3 Satz 1 SGB VI aaO; § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 31.12.2014, BGBl I 2462; § 342 SGB III). Die Umlagen werden nach einem Prozentsatz des (Arbeits-)Entgelts festgesetzt, nach dem die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden (§ 7 Abs 2 Satz 1 AAG; § 358 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB III idF des UVMG vom 30.10.2008, BGBl I 2130). Dabei gilt im Beitragsrecht der Sozialversicherung für laufend gezahltes Arbeitsentgelt das sog Entstehungsprinzip (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 ≪BGBl I 3710≫; zur Verfassungskonformität des Prinzips vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr 3). Danach entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Maßgebend für das Entstehen von an das Arbeitsentgelt Beschäftigter anknüpfenden Beitragsansprüchen ist damit allein das Entstehen des arbeitsrechtlich geschuldeten Entgeltanspruchs, ohne Rücksicht darauf, ob, von wem und in welcher Höhe dieser Anspruch im Ergebnis durch Entgeltzahlung erfüllt wird. Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen geschuldet ist, also überobligatorische Zahlungen erbracht werden. Unerheblich ist auch, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann (stRspr; vgl BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 R 4/17 R - BSGE 126, 226 = SozR 4-7815 § 10 Nr 3, RdNr 15; BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 18/19 R - SozR 4-7815 § 10 Nr 4 RdNr 15 mwN).

2. Der Beitragsbemessung war hier der Entgeltanspruch des Beigeladenen aus dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Zahlung des Mindestlohns zugrunde zu legen. Der Mindestlohnanspruch nach § 20 iVm § 1 Abs 1 und 2 MiLoG von (ehemals) brutto 8,50 Euro je Zeitstunde ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (BAG Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 - BAGE 155, 202, juris RdNr 22). Er entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 MiLoG). Für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet das Mindestlohngesetz keine Ansprüche. In die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbaren Entgelttarifverträge greift das Mindestlohngesetz nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam (§ 3 Satz 1 MiLoG). Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags.

3. Der gesetzliche Mindestlohnanspruch wird sozialversicherungsrechtlich durch die vertraglich verabredete Überlassung des Firmenwagens nicht erfüllt. Er ist - wie bei jedem Schuldverhältnis - erfüllt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird (vgl § 362 Abs 1 BGB idF der Bekanntmachung vom 2.1.2002, BGBl I 42). Dabei sind grundsätzlich alle im Synallagma stehenden Entgeltleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Die Erfüllungswirkung fehlt hingegen solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs 5 ArbZG) beruhen (BAG Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 - BAGE 155, 202, juris RdNr 32; vgl zur Erfüllungswirkung umfassend auch BAG Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 374/16 - BAGE 157, 356; BAG Urteil vom 20.9.2017 - 10 AZR 171/16 - juris RdNr 13; EuGH Urteil vom 7.11.2013 - C-522/12 - NZA 2013, 1359). Gemessen daran kann durch die Gewährung von Sachleistungen - wie hier die Überlassung eines Firmenwagens - der gesetzliche Mindestlohnanspruch im Sinne des Beitragsrechts nicht erfüllt werden. Das folgt aus dem Gesetzeswortlaut, dem mit dem Mindestlohn verfolgten Zweck sowie gesetzessystematischen Erwägungen.

§ 1 Abs 1 und 2 Satz 1 MiLoG regeln nach ihrem Wortlaut den Anspruch auf "Zahlung" eines Arbeitsentgelts in Höhe eines bestimmten Eurobetrages in "brutto". Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs 1 Satz 1 MiLoG verpflichtet, den Mindestlohn "zu zahlen". Damit wird an eine Entgeltleistung in Form von Geld angeknüpft (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20 - NZA 2021, 427 unter Verweis auf BAG Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 = BAGE 155, 202 RdNr 29).

Die Notwendigkeit einer Geldzahlung trägt dem Zweck des Mindestlohns Rechnung (BAG Urteil vom 25.4.2023 - 9 AZR 253/22 - BAGE 180, 349 RdNr 37; BAG Urteil vom 24.6.2021 - 5 AZR 505/20 - BAGE 175, 193 RdNr 30). Der Mindestlohn soll einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer gewährleisten, unangemessen niedrigen Löhnen entgegenwirken und einen "Lohnunterbietungswettbewerb" der Arbeitgeber zulasten der Sozialsysteme vermeiden. Insbesondere soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer trotz Vollzeittätigkeit auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind. Dabei hat der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO als ein auf die Situation der Arbeitnehmer zugeschnittenes pauschaliertes Existenzminimum angesehen, das einen moderaten Selbstbehalt sichert und Sonderkosten berücksichtigt, die typischerweise durch Erwerbstätigkeit entstehen (vgl BT-Drucks 18/1558 S 27 f zu A. II. 3.). Das vom Gesetzgeber in den Blick genommene Existenzminimum kann nicht durch Überlassung eines Kraftfahrzeugs gesichert werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs nach dem SGB II und SGB XII werden zwar auch Verbrauchsausgaben der Abteilung Verkehr berücksichtigt (§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2, Abs 1a SGB II, § 28 SGB XII, § 5 Abs 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz). Auch sind nach der Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestimmte Beträge für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 3 Buchst b Bürgergeld-V idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Sie sind als Sonderkosten bei der Erzielung der Entgelte zum Existenzminimum zu berücksichtigen, können dieses aber nicht ersetzen.

Dass der Mindestlohnanspruch nur durch eine Geldleistung und nicht durch eine Sachleistung erfüllt werden kann, lässt sich auch § 107 GewO über die Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts entnehmen. § 107 Abs 2 Satz 1 GewO erlaubt die Vereinbarung von Sachbezügen (nur) "als Teil des Arbeitsentgelts", wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs 2 Satz 5 GewO). Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprechen gegen eine vollständige Ersetzung des nach § 107 Abs 1 GewO grundsätzlich in Euro zu berechnenden und auszuzahlenden Arbeitsentgelts durch einen Sachbezug. Insofern kommt es nicht darauf an, ob § 107 GewO bei dem Beigeladenen nicht anwendbar ist, weil er eine weitere Beschäftigung ausgeübt hat. § 107 GewO enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in § 1 Abs 1 und § 20 Abs 1 MiLoG seinen Ausdruck gefunden hat.

Das hier gefundene Ergebnis wird durch § 28g Satz 2 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) gestützt. Danach kann der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten auf den von diesem zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass Kläger und Beigeladener hier eine Beschäftigung mit einem Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) vereinbart hatten, die weitgehend sozialversicherungsfrei ist. Denn auch in einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Beitragspflicht des Beschäftigten nicht von vornherein ausgeschlossen (§ 172 Abs 3 Satz 1 iVm § 6 Abs 1b Satz 1 SGB VI idF des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012, BGBl I 2474).

Es kann dahingestellt bleiben, ob in einer Nebentätigkeit ein Entgelt nach dem MiLoG jedenfalls dann nicht mehr in Geld geschuldet ist, wenn die absolute Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs 1 Satz 2 ZPO (idF der Bekanntmachung vom 5.12.2005, BGBl I 3202) bereits durch das Entgelt in einer anderen Beschäftigung erreicht ist und welche Pflichten den Arbeitgeber betreffend die Dokumentation insofern treffen, denn diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls nicht erfüllt. Nach den Feststellungen des LSG erzielte der Beigeladene in seiner Hauptbeschäftigung ein Entgelt von 33 659,28 Euro, das verteilt auf zwölf Monate einem Entgelt von 2804,94 Euro entspricht und insofern die Grenze des § 850c Abs 1 Satz 2 ZPO (vgl zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenze BAG Urteil vom 31.5.2023 - 5 AZR 273/22 - BAGE 181, 136 RdNr 29 ff) nicht erreicht.

Aber selbst wenn der Beigeladene in seiner anderen Tätigkeit ein solches Entgelt erzielt hätte, wäre der Anspruch auf den Mindestlohn in Geld zu erfüllen. Neben seiner sozialen Funktion für die Solidargemeinschaft der Sozialversicherung ist es Zweck des Mindestlohns, einen Lohnunterbietungswettbewerb zugunsten derjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verhindern, die finanziell auf Zahlung des Mindestlohns angewiesen sind, um ihren und den Lebensunterhalt ihrer Angehörigen zu sichern. Dieser Zweck verbietet es, Mindestlohn in Gestalt einer Geldzahlung nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fordern, die aus einer anderen Tätigkeit ausreichend Einkünfte erzielen oder sonst vermögend sind. Einer solchen Auslegung steht auch § 3 MiLoG entgegen, der sowohl den Verzicht auf den Mindestlohnanspruch außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs als auch dessen Verwirkung ausdrücklich ausschließt.

4. Beiträge und Umlagen auf den dem Beigeladenen zustehenden Mindestlohn hat der Kläger bislang nicht (vollständig) gezahlt. Er hat zwar korrekt Beiträge und Umlagen auf die gewährte Sachleistung berechnet und entrichtet. Der Anspruch nach dem MiLoG tritt aber eigenständig neben den Anspruch aus dem Arbeitsvertrag. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vom Beigeladenen arbeitsrechtlich die Rückabwicklung der Sachleistung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen könnte. Ein eventueller Anspruch des Klägers gegen den Beigeladenen auf Wertersatz des überlassenen Kfz kann an der Entstehung des eigenständigen Anspruchs des Beigeladenen auf den Mindestlohn und des daraus folgenden Anspruchs der Sozialversicherungsträger auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 1, § 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV) nichts mehr ändern.

5. Die Berechnung der nachgeforderten Beiträge und Umlagen ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dabei nicht das gesamte vereinbarte Entgelt, sondern nur den Mindestlohnanspruch von 8,50 Euro pro geleisteter Stunde herangezogen. Das vereinbarte Entgelt war mit 9,15 Euro pro Stunde höher. Soweit das vereinbarte Entgelt den Mindestlohn überschritt, hat die Beklagte den Sachbezug "Kfz" nicht beanstandet.

6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Abs 1, Abs 2 Satz 2 SGG, § 154 Abs 1 bis 3, § 162 Abs 3 VwGO.

7. Der Streitwert war in Höhe der streitigen Forderung festzusetzen (§ 197a SGG, § 47 Abs 1, § 52 Abs 1, § 63 Abs 2 GKG).

Fundstellen

  • Haufe-Index 17093331
  • SGb 2026, 40

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