Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Limetten
Leitsatz (redaktionell)
Zur Tarifierung von Limetten „citrus latifolia“
Normenkette
KN Pos. 0805 UPos. 0903; KN Pos. 0805 UPos. 9000; ZK Art. 36 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 36 Abs. 2; ZKDV Art. 173; VO 2454/93/EWG Art. 173; EGV 710/2000
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 31.10.2002; Aktenzeichen VII R 4/02)
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Juni 1995 gegründet. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgte am 20. Juli 1995 bei dem Amtsgericht ... unter ... Im Dezember des Jahres 1998 verlegte sie ihren Geschäftssitz nach ... (Amtsgerichtsbereich ...). Gegenstand des Unternehmens ist der Handel, insbesondere Import und Export mit Früchten und anderen Lebensmitteln. Der Umsatz der Klägerin betrug in 1997 ca. ... DM, 1998 ... DM. Davon entfielen 1997 ... DM und 1998 ca. ... DM auf Einfuhren. Die gezahlten Zölle beliefen sich in 1997 auf ca. ... DM und in 1998 auf ca. ... DM.
In 1996 und 1997 importierte die Klägerin - unter anderem - Limetten aus Mexiko, die sie über das Hauptzollamt ... in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführte. Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier streitigen Nacherhebungsbescheides auf die Frage der zutreffenden zolltariflichen Einreihung der Limetten deswegen an, weil davon zugleich abhängig ist, ob bei Vorlage des entsprechenden Präferenznachweises der für Mexiko geltende Präferenzzollsatz anzuwenden ist und insbesondere ob die Ware - wie durchgängig von der Klägerin beantragt - im Mittelwertverfahren abgefertigt werden kann.
Aus dem Zolltarif lässt sich zur Entwicklung der Warenansprache folgendes feststellen:
Der Zolltarif für 1982 nannte unter der Tarifnummer 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet. Es folgten sodann weitere Unterteilungen mit Großbuchstaben. Mit de...